Satzung der Musikschule Schwalm-Eder

Präambel

Der Schwalm-Eder-Kreis, die Städte und Gemeinden im mittleren und südlichen Kreisbereich, sowie weitere Privatpersonen gründen die Musikschule Schwalm-Eder mit dem Ziel, die in der bisherigen Musikschule Schwalm-Eder-Mitte begonnene Arbeit flächendeckend fortzuführen und auszubauen. Dabei sollen die bestehenden Konzeptionen und getätigten Investitionen einfließen und soweit als möglich beibehalten werden.

 

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Musikschule Schwalm-Eder und ist unter der Vereinsregisternummer VR1231 beim Amtsgericht Fritzlar eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Homberg (Efze)

 

§ 2 Gemeinnütziger Zweck

(1) Der Verein ist Träger der Musikschule Schwalm-Eder. Er dient der Förderung musikalischer Bildung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können Personen ab dem 16. Lebensjahr sowie Personengesellschaften und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, insbesondere der Schwalm-Eder-Kreis und die Städte und Gemeinden des Einzugsbereichs sein.

1a) Der Verein ist mit dem Verein Musikschule Schwalm-Eder-Süd vereinigt. Die Mitglieder des Vereins

Musikschule Schwalm-Eder-Süd sind automatisch Mitglieder im Verein Musikschule Schwalm-Eder,

sofern sie nicht binnen 6 Wochen nach der Bekanntgabe die Mitgliedschaft kündigen.

(2) Die Anmeldung erfolgt schriftlich beim Verein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) Ausschluss

b) Austritt

c) Tod bei natürlichen Personen

d) Auflösung bei juristischen Personen und Personengesellschaften

(4) Der Austritt ist der/dem Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen. Er kann nur zum Jahresende unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erklärt werden.

(5) Ein Ausschluss ist nur durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes möglich. Gegen den Beschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die mit Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder über den Ausschluss entscheidet.

(6) Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(7) Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt.

 

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Jahresrechnung aufzustellen. Zwei Vertreter der Mitgliedskommunen prüfen die Jahresrechnung des Vereins und berichten hierüber der Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) das Kuratorium

(2) Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss für besondere Aufgaben weitere Organe mit beratender Funktion (z. B. Beiräte) bilden.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.

(2) Die wesentlichen Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

1. Wahl des Vorstandes

2. Wahl einer Elternvertretung mit Stellvertreter/in

3. Ernennung von Ehrenmitgliedern

4. Beschluss des Haushaltsplanes

5. Entgegennahme des Jahresberichtes

6. Beschluss über die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes

7. Beschluss der Beitragsordnung auf Vorschlag des Kuratoriums

8. Beschluss von Satzungsänderungen

9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(3) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Weitere Sitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und soll den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zugehen.

(4) Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf und lädt zu dieser ein. Der/Die Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.

(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Gewählt wird schriftlich und geheim. Nach einstimmigem Beschluss der Mitgliederversammlung kann durch Handaufheben gewählt werden.

(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann nur persönlich ausgeübt werden. Juristische Personen entsenden je einen bevollmächtigten Vertreter, desgleichen Personengesellschaften.

(8) Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Versammlungsleiter(in) und dem/der Protokollführer(in) zu unterzeichnen ist.

 

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Personen, und zwar 1. Vorsitzende(r), zwei Stellvertreter(innen), Schatzmeister(in) und Schriftführer(in). Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für die Dauer von vier Jahren gewählt, sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode aus, so hat der Vorstand das Recht, sich durch Zuwahl aus den Reihen der Mitglieder zu ergänzen. Das zugewählte Mitglied muss durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigt werden, sein/ihr Amt endet mit der Neuwahl des Vorstands.

(2) Wählbar ist jede natürliche Person, welche Mitglied im Verein „Musikschule Schwalm-Eder e.V.“ und über 18 Jahre alt ist. Abwesende können gewählt werden, sofern sie vorher schriftlich ihre Zustimmung erklärt haben.

(3) Die/Der Leiter(in) der Musikschule wird kraft Amtes beratendes Mitglied des Vorstandes.

(4) Der Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Kuratoriums sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens.

(5) Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplanentwurf zur Beschlussfassung vor.

(6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Mitglieder des Vorstandes – darunter immer die/der 1. Vorsitzende und/oder einer seiner Stellvertreter. Im Innenverhältnis jedoch gilt, dass die Stellvertreter erst bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt sind.

(7) Einzelnen Mitgliedern des Vorstandes kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden. Auslagen und Reisekosten werden ersetzt.

(8) Die/Der Vorsitzende beruft eine Sitzung des Vorstandes bei Bedarf ein oder, wenn es mindestens drei Mitglieder des Vorstandes verlangen. Der Vorstand soll mindestens vier Mal jährlich tagen. Die Einberufung soll schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen und den Mitgliedern eine Woche vor der Sitzung zugehen. Die/Der Vorsitzende leitet die Sitzungen. § 6 Abs. 5 und 8 gelten entsprechend.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(9) Beschäftigte des Vereins können nicht Mitglied des Vorstandes sein.

 

§ 8 Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus dem Vorstand, der Elternvertretung und je einer/einem vom Schwalm-Eder-Kreis und von jeder Mitgliedergemeinde entsandten Vertreter(in). Es bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor.

(2) Das Kuratorium beschließt über die Anstellung, Vergütung und Entlassung der Leiterin/des Leiters der Musikschule.

(3) Das Kuratorium beschließt die Vergütungsordnung, Entgeltordnung und Schulordnung auf Vorschlag des Vorstandes.

(4) § 7 Abs. 8 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Kuratorium jährlich mindestens einmal einzuberufen ist.

§ 9

Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Schwalm-Eder-Kreis, der es unmittelbar und aus-schließlich zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

 

§ 10 Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Satzung nicht berührt.

Die Mitgliederversammlung verpflichtet sich jedoch, möglichst zeitnah die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, welche dem Sinn der unwirksamen am nächsten kommt.

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 30. März 2006

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Artur Agel Jürgen Streitz

Vorsitzender Schriftführer